Astera LED Technology GmbH
Nahestrasse 68-70
55593 Rüdesheim an der Nahe
Kreis Bad Kreuznach
Geschäftsführer
Norbert Ernst
Ust-ID : 255214432
Amtsgericht Wittlich : HRB 40489
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Allgemeine Geschaeftsbedingungen
1. Geltung, Vertragsinhalt
a) Die AGB gelten spätestens mit Zugang des Durchschlages Ihres Auftrages bzw. mit Zugang des Lieferscheines für alle
mit uns getätigten Geschäfte. Sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen des Bestellers bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
b) Zusicherungen im Sinne des Gesetzes liegen nur vor, wenn wir diese schriftlich ausdrücklich als solche bestätigen.
b) Ist der Besteller Kaufmann gelten ergänzend die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE.
2. Preise
a) Die Preise werden in Euro angegeben. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk.
Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden gesondert berechnet.
b) Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, werden zu
den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
c) Bei Änderung von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach
Vertragsabschluß kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
3. Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen sind sofort mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
b) Wir sind berechtigt, vom Besteller, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, 30 Tage nach
Fälligkeitseintritt und vom Besteller der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der
EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des
Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt weitere Lieferungen
nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden- auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und
gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
c) Wechsel und Scheck nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir
über den Gegenwert verfügen können, erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit herein. Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
d) Werden diese Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen vom Besteller nicht eingehalten oder
verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers, so werden alle unsere Forderungen auch die noch nicht fälligen -
auch aus anderen Verträgen- sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel.
e) Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zu untersagen, deren
Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen und – sollte diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden, die Waren
ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf Kosten des Bestellers abzuholen. Für diesen Fall erklärt sich der Besteller bereits
jetzt mit dem Besitzübergang auf uns einverstanden. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine
Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen. Wir sind außerdem wahlweise berechtigt, von Verträgen insoweit
zurückzutreten, als Lieferungen Zug-um-Zug erfolgen.
f) Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller,
der Kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320
BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung
nicht nachgekommen sind. Die Abtretung einer Forderung des Bestellers gegen uns, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund
diese beruht, ist unzulässig.
4. Lieferung und Lieferzeit
a) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
b) Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten,
solange dies für den Besteller zumutbar ist. Für vergriffene Artikel liefern wir, falls nicht ausdrücklich vom Besteller
abgelehnt, gleichwertigen Ersatz. In diesem Fall informieren wir den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich. Erbrachte Gegenleistungen werden erstattet
c) Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.
d) Lieferfristen laufen erst ab vollständiger technischer Klärung bzw. bei Vereinbarung einer Anzahlung nach deren
Eingang.
e) Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen
Nachfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Ware ist bis dahin als Astera-LED-Technology GmbH +49 (0) 671-92 02 82 92
Nahestraße 68-70 ernst-AT-astera-led.com
55593 Rüdesheim (Nahe) +49 (0) 671-92 02 82 94
Germany www.astera-led.com
Bankverbindung:: Postbank Stuttgart BLZ: 60010070 Konto-Nr: 404032709
IBAN: DE58600100700404032709 BIC: PBNKDEFF Ust.-Id : DE255214432
Geschäftsführer: Norbert Ernst HRG AG Wittlich HRB 40489 St.-Nr: 43/678/0021/6
versandbereit gemeldet bzw. steht zur Montage bereit. Ansprüche auf Schadenersatz können vom Besteller nur gestellt
werden, wenn uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann, wobei nur der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden ersetzt werden muss. Im Falle eines
Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für sich kein Interesse hat.
Höhere Gewalt beim Verkäufer oder dessen Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, insbesondere Streik, Aussperrung,
Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,
die Ware zum vereinbarten Termin zu liefern, verändern den Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Die §§ 313 und 314 BGB bleiben unberührt.
5. Versand, Gefahrübergang, Abnahme
a) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, gehen
die Gefahren in jedem Fall auf den Besteller über. Soweit wir die Gefahr zu tragen haben, ist unsere Gefahrtragungspflicht
auf die Gefahren beschränkt, die nach den normalen fpa-Bedingungen versicherbar sind. Darüber hinaus gehende Gefahren
trägt der Besteller vom Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.
b) Nimmt der Besteller die vertragsgemäße Ware nicht ab, können wir schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen
verbunden mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist eine weitere Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist sind wir berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder die Besteller einen geringeren Schaden
nachweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen unser Eigentum. Barzahlungen,
Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des
Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus
der Wechselhaftung befreit sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung
und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
b) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware- auch durch Einbau- im normalen Geschäftsverkehr
ermächtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller hat erhaltene Zahlungen
gesondert aufzubewahren und sofort an uns weiterzuleiten.
c) Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der
Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser
Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert entspricht. Ungeachtet der Abtretung und unseres
Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung solange ermächtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber
nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die
abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
d) Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu
sorgen und sie auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern.
e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen
hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
f) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% so sind wir insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.
7. Mängelrüge, Mängelhaftung und Haftung
a) Der Besteller welcher Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat alle erkennbaren (nicht nur offensichtlichen) Mängel,
Fehlmengen und Falschanlieferungen unverzüglich nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen nach
Lieferung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform kann nicht durch eine elektronische Form
ersetzt werden. Zeigt sich später ein Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; anderenfalls
gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Im Übrigen gilt die Vorschrift zu 7 b) sinngemäß.
Gegenüber Kaufleuten wird die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung auf 1 Jahr nach Auslieferung begrenzt. Das gilt
nicht für Waren, deren gewöhnliche Nutzungsdauer ohnehin aufgrund der Beschaffenheit der Ware (z.B. bei
Leuchtmitteln) kürzer ist. Astera-LED-Technology GmbH +49 (0) 671-92 02 82 92
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b) Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wird bei Mängeln zunächst nur Nacherfüllung
geschuldet. Sollte eine Nacherfüllung zweimal scheitern, kann der Vertragspartner die Vergütung mindern, vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Der Schadensersatz beschränkt sich auf
die Differenz zwischen Kaufpreis und der mangelhaften Ware. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung anglistisch
verursacht haben.
c) Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung, entfallen alle Mängelhaftungsansprüche.
d) Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen
e) Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, seitens eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Schäden, die bei einer Nachbesserung verursacht werden. Die Einschränkung gilt nur,
soweit nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners betroffen ist.
f) Bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände verjähren Mängelhaftungsansprüche gegenüber Verbrauchern binnen eines
Jahres nach Auslieferung. Gegenüber Unternehmern erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Mängel.
g) Geräte und Anlagen, die speziell nach den Wünschen des Bestellers angefertigt werden, sind grundsätzlich vom
Umtausch ausgeschlossen.
h) Für Schäden, die durch den Gebrauch unserer Artikel entstehen, wird nicht gehaftet.
i) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf die von uns gelieferten Waren, nicht jedoch auf etwaige Folgekosten (z.B.
Kosten für Montage und Demontage).
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht unseres
Sitzes in Wittlich zuständig, soweit der Besteller Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich
anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt,
liegt in unserem Ermessen. Reparaturen sind sofort netto ohne Abzug abzurechnen. Kosten für Versand und Verpackung
gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffer 4 und 5 der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferungen von Reparaturgeräten
erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung.
10. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
maßgebende Recht an unserem Sitz. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen nicht.




